Beratung und Aufklärungspflicht
BGH 09.05.2000 / Az XI ZR 159/99
Grundsätzlich muss eine Bank den Kunden anleger- und objektgerecht beraten.
Das gilt insbesondere für Kunden, die keine Erfahrung mit den getätigten
Geschäften haben.
Dabei sind der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der
vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft sowie das Anlageziel zu berücksichtigen
Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig
und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete
Anlagegeschäft von Bedeutung sind, so der BGH in einer Entscheidung zu Fokker-Anleihen.
OLG Koblenz 06.07.2002 / Az 10 U 981/99
Die Bank verletzt ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht, wenn der Anleger
wertpapiererfahren ist und eine allgemeine Aufklärung über die Risiken der
getätigten Börsengeschäfte erfolgt ist, so das OLG Koblenz.
OLG Frankfurt 09.04.2003 / Az 9 U 71/02
Fließt das von einer Bank gewährte Darlehen einem Dritten zu, der
vorsätzlich und sittenwidrig mit einem Bediensteten der Bank zusammengewirkt hat, um den
Darlehensnehmer zu schädigen, so haftet die Bank für den dem Darlehensnehmer
entstandenen Schaden.
AG Hamburg-Altona 05.06.2003 / Az 314B C 308/02
Weist ein Anlageberater auf eine steigende
Kursentwicklung eines dem Kunden angebotenen Fonds hin, vergisst er aber
deutlich zu erklären, dass sich die günstige Entwicklung auch
einmal ins Gegenteil umkehren kann, liegt ein Beratungsverschulden vor.
Die Anlageberatung muss darüber hinaus kundengerecht und für
einen Laien verständlich erfolgen, d.h. sie darf nicht mit
Fachausdrücken gespickt sein.
Schwierig für den Bankkunden ist in der Regel der Nachweis der
Falschberatung. Die Beweislast hierfür wird von den Gerichten zumeist dem Bankkunden
aufgebürdet. Nur bei besonderen Voraussetzungen werden Ausnahmen hiervon zugelassen.
Saarländisches OLG 14.01.2003 / Az 7 U 278/02
Eine Beweislastumkehr wird dann angenommen, wenn die übergebenen
schriftlichen Aufklärungsunterlagen einen Sachverhalt ergeben, der die Vermutung einer
insgesamt unvollständigen Aufklärung begründet.
OLG Düsseldorf 10.10.2002 / Az 6 U 9/02
Die sekundäre Darlegungslast wird allerdings nahezu durchgehend der Bank
aufgebürdet, so dass diese substantiiert die angeblich erfolgte Aufklärung darzulegen
hat. Die einfache Behauptung, dass aufgeklärt wurde, reicht nicht.
Ad-hoc-Mitteilungen
Die Entscheidung des
OLG München 01.10.2002 / Az 30 U 855/01
verneint - außer bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach
§ 826 BGB - eine Schadensersatzverpflichtung des Emittenten gegenüber dem
geschädigten Anleger, mit der Begründung, die Vorschriften der §§ 15 I WpHG
a.F. und 88 BörsG a.F. hätten keine Schutzgesetzeigenschaft i.S.d. § 823 II
BGB, so dass der Haftungsausschluss des § 15 VI WpHG eintrete. Mit dieser Entscheidung
wurde das aus Anlegersicht begrüßenswerte Urteil des
LG Augsburg 24.09.2001 / Az 3 O 4995/00
aufgehoben. Trotzdem ist das Urteil des OLG München noch nicht
rechtskräftig. Eine Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem BGH steht noch aus. Das
BVerfG 24.09.2002 / Az 2 BvR 742/02
hat eine Vorabbeurteilung dahingegeben, dass sich die
Schutzgesetzeigenschaft der §§ 15 WpHG a.F. und 88 BörsG a.f.
der Gesetzeslage nicht entnehmen lasse. Inzwischen sind beide
Vorschriften aufgehoben bzw. durch neue Vorschriften ersetzt worden. Das
neue ab dem 1.7.2002 geltende und mit dem 4.
Kapitalmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (BGBl. 2010) geschaffene
Recht, regelt die Publizitätspflicht und etwaige
Schadensersatzansprüche Dritter bei Verletzung dieser Pflichten in
den beiden neuen Vorschriften der §§ 37 b und c WpHG. Der
Schadensersatz ist nach beiden Vorschriften nunmehr bei grober
Fahrlässigkeit gegeben.
Weitere Urteile zu Ad-hoc-Mitteilungen
LG Augsburg 09.01.2002 / Az 6 O 1640/01
OLG München 14.05.2002 / Az 30 U 1012/01
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