Fondsbeteiligungen werden in der Regel nicht mit einem
grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit, sondern üblicherweise mit
einem Personalkreditvertrag finanziert. Mit der Entscheidung des II.
Senats des
BGH Urt. v. 21.07.2003 / Az II ZR 387/02
ist zumindest für die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen der (personal-)kreditfinanzierte Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfonds als ein Verbundgeschäft zu
qualifizieren ist, nun geklärt. Der II. Zivilsenat bejaht ein
verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG, wenn der
Anlagevermittler zugleich auch die Darlehensanträge dem Anleger
überlässt. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, der ein
verbundenes Geschäft unwiderleglich vermutet, wenn sich das
Kreditinstitut des Verkäufers bedient. Eine Mitwirkung der
Fondsgesellschaft besteht demnach dann, wenn der Kreditvertrag nicht
auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt.
Die bisherige Rechtsprechung des XI. Senats hierzu wird
auf Anfrage des II. Senats nicht mehr aufrecht erhalten. Danach
erstreckt sich ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages bei
Annahme eines verbundenen Geschäfts auch auf den Fondsbeitritt.
Der Widerruf muss damit nicht mehr gegenüber der Fondsgesellschaft
erklärt werden, es reicht lediglich die Erklärung
gegenüber dem Kreditinstitut.
Die Rückabwicklung erfolgt hinsichtlich des
Darlehensvertrages ex tunc; hinsichtlich des Fondsbeitritts bleibt es
nach dieser Entscheidung auf Grund der Grundsätze zur fehlerhaften
Gesellschaft bei einer Rückabwicklung ex nunc.
Aktuelle Rechtsprechung zu verbundenen Geschäften:
BGH Urt. v. 28.06.2004 / Az II ZR 373/00
BGH Urt. v. 27.01.2004 / Az XI ZR 37/03
LG Berlin Urt. v. 06.10.2004 / Az 4 O 125/03
OLG München Urt. v. 16.12.2003 / Az 5 U 5342/99
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