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Personaldarlehen und VerbrKrG (Fondsbeteiligungen)

Fondsbeteiligungen werden in der Regel nicht mit einem grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit, sondern üblicherweise mit einem Personalkreditvertrag finanziert. Mit der Entscheidung des II. Senats des

BGH Urt. v. 21.07.2003 / Az II ZR 387/02

ist zumindest für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der (personal-)kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds als ein Verbundgeschäft zu qualifizieren ist, nun geklärt. Der II. Zivilsenat bejaht ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG, wenn der Anlagevermittler zugleich auch die Darlehensanträge dem Anleger überlässt. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, der ein verbundenes Geschäft unwiderleglich vermutet, wenn sich das Kreditinstitut des Verkäufers bedient. Eine Mitwirkung der Fondsgesellschaft besteht demnach dann, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt.

Die bisherige Rechtsprechung des XI. Senats hierzu wird auf Anfrage des II. Senats nicht mehr aufrecht erhalten. Danach erstreckt sich ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages bei Annahme eines verbundenen Geschäfts auch auf den Fondsbeitritt. Der Widerruf muss damit nicht mehr gegenüber der Fondsgesellschaft erklärt werden, es reicht lediglich die Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut.

Die Rückabwicklung erfolgt hinsichtlich des Darlehensvertrages ex tunc; hinsichtlich des Fondsbeitritts bleibt es nach dieser Entscheidung auf Grund der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft bei einer Rückabwicklung ex nunc.

Aktuelle Rechtsprechung zu verbundenen Geschäften:

BGH Urt. v. 28.06.2004 / Az II ZR 373/00
BGH Urt. v. 27.01.2004 / Az XI ZR 37/03
LG Berlin Urt. v. 06.10.2004 / Az 4 O 125/03
OLG München Urt. v. 16.12.2003 / Az 5 U 5342/99

  
           
    Created: 12/12/03. Last changed: 22/12/04.
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