Für Anleger, die bisher einen Prozess gegen die
finanzierenden Banken wegen mangelnder finanzieller Mittel scheuten,
dürfte die Entscheidung des
BGH Urt. v. 19.02.2003 / IV ZR 318/02
von Interesse sein. Damit ist nun klar gestellt, dass
die Baurisikoklausel (§ 4 Abs. 1 k ARB) lediglich die tatsächlichen
Baurisiken absichern soll, nicht dagegen das Erwerbsrisiko beim
Fondsbeitritt. Der Fondsbeitritt ist damit nicht mit den typischen
Baurisiken verbunden, so dass die Ausschlußklausel nicht greift und die
Rechtsschutzversicherer grundsätzlich eintrittspflichtig ist. Zum
Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die
Schadensersatzklage eines Aktienerwerbers siehe
BGH Urt. v. 21.05.2003 / IV ZR 327/02
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