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Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung

Für Anleger, die bisher einen Prozess gegen die finanzierenden Banken wegen mangelnder finanzieller Mittel scheuten, dürfte die Entscheidung des

BGH Urt. v. 19.02.2003 / IV ZR 318/02

von Interesse sein. Damit ist nun klar gestellt, dass die Baurisikoklausel (§ 4 Abs. 1 k ARB) lediglich die tatsächlichen Baurisiken absichern soll, nicht dagegen das Erwerbsrisiko beim Fondsbeitritt. Der Fondsbeitritt ist damit nicht mit den typischen Baurisiken verbunden, so dass die Ausschlußklausel nicht greift und die Rechtsschutzversicherer grundsätzlich eintrittspflichtig ist. Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage eines Aktienerwerbers siehe

BGH Urt. v. 21.05.2003 / IV ZR 327/02

  
           
    Erzeugt: 14.12.03. Letzte Änderung: 22.12.04.
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