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Urteile mit Bezug auf die Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001

Urteil des OLG Celle v. 05.02.2003 / Az 3 U 1/01 (nicht rechtskräftig)

Die Bank hat keinen Anspruch gegen den Erwerber einer Immobilie, wenn sie bereits vor Abschluss des Kreditvertrages Vertragsverhandlungen mit dem Treuhänder und eines eingeschalteten Strukturvertriebes (Schaul-Gruppe) führt. Die Bank muss sich aufgrund der anfänglichen Beteiligung bei dem Immobilienerwerb das Fehlverhalten des Treuhänders zurechnen lassen. Ein Rückzahlungsanspruch der Bank gegenüber den Erwerbern ist dann auch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen. Das Urteil zeigt anschaulich den Verkauf überteuerter Immobilien durch Strukturvertriebe auf."

Urteil des LG Mannheim v. 11.10.2002 / Az 9 O 76/01

urteil des OLG München v. 18.12.2002 / 15 U 4157/02

Zur Rückabwicklung der Verträge siehe auch diese Urteile.

LG Hamburg vom 13.11.2002 / Az. 304 O 94/01

Entgegen der Entscheidung des BGH stellen ein Kredit und das damit finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft dar, wenn der Käufer aufgrund seines geringen Einkommens alleine die Immobilie nicht finanzieren kann. Der Widerruf des Kreditvertrags führt danach zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts, der der Bank nach dem Verbraucherkreditgesetz einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Immobilie zuspricht.

BGH-Urteil vom 12.11.2002 / Az. XI ZR 3/01

Eine Belehrung, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den ausgezahlten Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs zurückzahle, entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, so der BGH. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung im Hinblick vergangener Entscheidungen auf die Subsidiarität des Haustürwiderrufsgesetzes bei Kreditverträgen (Realkrediten) den inhaltlichen Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entspricht.

OLG Karlsruhe vom 17.09.2002 / Az. 4 U 23/02

Wird ein Kreditvertrag, der einer Immobilienfinanzierung gedient hat, wirksam widerrufen, wandelt sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Das Rückgewährverhältnis ist dabei zwischen der Bank und dem Immobilienverkäufer abzuwickeln, um den Käufer nicht mit Rückzahlung des Darlehens zu belasten.

BGH-Urteil v. 10.09.2002 / Az XI ZR 151/99

Ein durch Grundschuld gesicherter Kredit (Realkredit) und das damit finanzierte Geschäft (Immobilie) stellen keine wirtschaftliche Einheit dar. Damit führt der Widerruf des Kreditvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts.

BGH-Urteil v. 09.04.2002 / Az XI ZR 91/99

Der BGH hatte nach einer notwendig gewordenen Vorlage des Falles an den EuGH im Fall eines finanzierten Immobiliengeschäftes zu entscheiden, denn die Vorlage ist bei Auslegungsfragen von EU-Recht für die letzte nationale Instanz gem. Art. 234 EGV zwingend vorgeschrieben. Dabei musste der BGH die Entscheidung des EuGH Heininger ./. HypoVereinsbank bezüglich des Widerrufes akzeptieren.

Faktisch lässt der BGH mit der auf die EuGH-Entscheidung folgenden Entscheidung das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, welches sich der BGH erst durch den EuGH bestätigen lassen musste, ins Leere laufen. Der Widerruf soll zwar möglich sein, jedoch nur dazu führen, dass das Darlehen rückabgewickelt werden kann und nicht das damit verbundene Geschäft. Die Bank kann daher damit drohen, bei einem Widerruf sofort das erhaltene Darlehen zurück zu verlangen, was für viele Kreditnehmer problematisch sein dürfte.

OLG Oldenburg 12.06.2002 / Az 2 U 65/02

Der Entscheidung des BGH stellen sich daher andere Gerichte entgegen. Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG nicht die Tatsache entgegen steht, dass es vorliegend um einen Realkreditvertrag im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes geht. Besteht - wie hier - kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG, weil die Gewährung des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2002, 1199), ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt (BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 91/99 und Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 32/99).

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ist deshalb gemäß § 767 Abs. 1 ZPO für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt. Der Beklagten steht insoweit kein materiellrechtlicher Anspruch zu, denn der Kläger und dessen frühere Ehefrau haben den Darlehensvertrag vom 02.07.1992 wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen. Der Beklagten steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.

LG Bremen 02.07.2002 / Az 8 O 2420/00

Auch das LG Bremen stellt sich ausdrücklich gegen den vom BGH in seiner Entscheidung vom 9.4.2002 vorgezeigten Weg, indem es ausführt "Der Darlehensvertrag vom 9. November 1992 und der Kaufvertrag vom 3. November 1992 erweisen sich als verbundene Geschäfte, für die das HWiG keine Regelung vorsieht. Im Wege der Analogie ist daher auf § 9 VerbrKrG zurückzugreifen. Die vom BGH zur Frage der Rückabwicklung vertretene Auffassung, § 9 VerbrKrG sei wegen § 3 Abs. 2 Nr.2 VerbrKrG nicht anwendbar, teilt die Kammer nicht."

LG Bochum 29.07.2003 / 1 O 795-02 (Beschluss zur Vorlage an den EuGH)

Nach Auffassung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum setzt die Rechtsprechung des zuständigen XI. Zivilsenats des BGH die europarechtlichen Vorgaben für den Verbraucherschutz nicht ausreichend um. Die vorlegende Kammer stützt sich dabei insbesondere auf ein

EuGH 13.12.2001 / Rs. C 481/99

sowie auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Eine Entscheidung des EuGH ist bisher noch nicht ergangen.

BGH 21.07.2003 / II ZR 387/02

  
           
    Erzeugt: 27.08.02. Letzte Änderung: 22.12.04.
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