Urteil des OLG Celle v. 05.02.2003 / Az 3 U 1/01 (nicht rechtskräftig)
Die Bank hat keinen Anspruch gegen den Erwerber
einer Immobilie, wenn sie bereits vor Abschluss des
Kreditvertrages Vertragsverhandlungen mit dem Treuhänder und
eines eingeschalteten Strukturvertriebes (Schaul-Gruppe)
führt. Die Bank muss sich aufgrund der anfänglichen
Beteiligung bei dem Immobilienerwerb das Fehlverhalten des
Treuhänders zurechnen lassen. Ein Rückzahlungsanspruch
der Bank gegenüber den Erwerbern ist dann auch aus
ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen. Das Urteil zeigt
anschaulich den Verkauf überteuerter Immobilien durch
Strukturvertriebe auf."
Urteil des LG Mannheim v. 11.10.2002 / Az 9 O 76/01
urteil des OLG München v. 18.12.2002 / 15 U 4157/02
Zur Rückabwicklung der Verträge siehe
auch diese Urteile.
LG Hamburg vom 13.11.2002 / Az. 304 O 94/01
Entgegen der Entscheidung des BGH stellen ein
Kredit und das damit finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft
dar, wenn der Käufer aufgrund seines geringen Einkommens alleine
die Immobilie nicht finanzieren kann. Der Widerruf des
Kreditvertrags führt danach zur Unwirksamkeit des finanzierten
Geschäfts, der der Bank nach dem Verbraucherkreditgesetz einen
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Immobilie
zuspricht.
BGH-Urteil vom 12.11.2002 / Az. XI ZR 3/01
Eine Belehrung, der Widerruf gelte als nicht
erfolgt, wenn der Kreditnehmer den ausgezahlten Kredit nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs
zurückzahle, entspricht nicht den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz,
so der BGH. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung
im Hinblick vergangener Entscheidungen auf die Subsidiarität des
Haustürwiderrufsgesetzes bei Kreditverträgen (Realkrediten) den
inhaltlichen Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes
entspricht.
OLG Karlsruhe vom 17.09.2002 / Az. 4 U 23/02
Wird ein Kreditvertrag, der einer
Immobilienfinanzierung gedient hat, wirksam widerrufen, wandelt
sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Das
Rückgewährverhältnis ist dabei zwischen der Bank und dem
Immobilienverkäufer abzuwickeln, um den Käufer nicht mit
Rückzahlung des Darlehens zu belasten.
BGH-Urteil v. 10.09.2002 / Az XI ZR 151/99
Ein durch Grundschuld gesicherter Kredit
(Realkredit) und das damit finanzierte Geschäft (Immobilie)
stellen keine wirtschaftliche Einheit dar. Damit führt der
Widerruf des Kreditvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz
grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des finanzierten
Geschäfts.
BGH-Urteil v. 09.04.2002 / Az XI ZR 91/99
Der BGH hatte nach einer notwendig gewordenen
Vorlage des Falles an den EuGH im Fall eines finanzierten
Immobiliengeschäftes zu entscheiden, denn die Vorlage ist bei
Auslegungsfragen von EU-Recht für die letzte nationale Instanz
gem. Art. 234 EGV zwingend vorgeschrieben. Dabei musste der BGH
die Entscheidung des EuGH Heininger ./. HypoVereinsbank bezüglich
des Widerrufes akzeptieren.
Faktisch lässt der BGH mit der auf die
EuGH-Entscheidung folgenden Entscheidung das dem Verbraucher
zustehende Widerrufsrecht, welches sich der BGH erst durch den
EuGH bestätigen lassen musste, ins Leere laufen. Der Widerruf soll
zwar möglich sein, jedoch nur dazu führen, dass das Darlehen
rückabgewickelt werden kann und nicht das damit verbundene
Geschäft. Die Bank kann daher damit drohen, bei einem Widerruf
sofort das erhaltene Darlehen zurück zu verlangen, was für viele
Kreditnehmer problematisch sein dürfte.
OLG Oldenburg 12.06.2002 / Az 2 U 65/02
Der Entscheidung des BGH stellen sich daher andere
Gerichte entgegen. Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der
Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG nicht die Tatsache
entgegen steht, dass es vorliegend um einen Realkreditvertrag im
Sinn des Verbraucherkreditgesetzes geht. Besteht - wie hier - kein
Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG, weil die Gewährung des Kredits
von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht
worden ist (vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2002, 1199), ist § 5 Abs. 2
HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das
Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zusteht, wenn der
Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines
Haustürgeschäfts erfüllt (BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR
91/99 und Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 32/99).
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren
Urkunde des Notars ist deshalb gemäß § 767 Abs. 1 ZPO für
unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten
Grundbesitz erfolgt. Der Beklagten steht insoweit kein
materiellrechtlicher Anspruch zu, denn der Kläger und dessen
frühere Ehefrau haben den Darlehensvertrag vom 02.07.1992 wirksam
gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen. Der Beklagten steht auch
kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus ungerechtfertigter
Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.
LG Bremen 02.07.2002 / Az 8 O 2420/00
Auch das LG Bremen stellt sich ausdrücklich gegen
den vom BGH in seiner Entscheidung vom 9.4.2002 vorgezeigten Weg,
indem es ausführt "Der Darlehensvertrag vom 9. November 1992 und
der Kaufvertrag vom 3. November 1992 erweisen sich als verbundene
Geschäfte, für die das HWiG keine Regelung vorsieht. Im Wege der
Analogie ist daher auf § 9 VerbrKrG zurückzugreifen. Die vom BGH
zur Frage der Rückabwicklung vertretene Auffassung, § 9 VerbrKrG
sei wegen § 3 Abs. 2 Nr.2 VerbrKrG nicht anwendbar, teilt die
Kammer nicht."
LG Bochum 29.07.2003 / 1 O 795-02 (Beschluss zur Vorlage an den EuGH)
Nach Auffassung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum setzt die Rechtsprechung des zuständigen
XI. Zivilsenats des BGH die europarechtlichen Vorgaben für den Verbraucherschutz nicht ausreichend um. Die
vorlegende Kammer stützt sich dabei insbesondere auf ein
EuGH 13.12.2001 / Rs. C 481/99
sowie auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Eine Entscheidung des EuGH ist bisher noch nicht
ergangen.
BGH 21.07.2003 / II ZR 387/02
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