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Tilgungsaussetzungsdarlehen

Bei einem Verbraucherkredit, dessen (teilweise) Tilgung durch eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag erfolgen soll, ist der Gesamtbetrag aller zu erbringenden Leistungen notwendig; für den Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob er die zur Tilgung erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an den Kreditgeber oder in Form von monatlichen Beiträgen an einen Dritten aufbringt; bei Verstoß Zinsherabsetzung auf 4 % p.a. gem. § 4 Abs.1 S.4 Nr.1 Buchst. b a.F., § 6 Abs.2 S.2 VerbrKrG, § 246 BGB, Anspruch auf Neuberechnung gem. § 6 Abs.2 S.4 VerbrKrG und bis dahin Leistungsverweigerungsrecht gem. § 273 BGB.

BGH-Urteil v. / Az (ZIP 02, 391)

Fall: Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung eines Fondsanteils an geschlossenem Immobilienfonds; jährliche Verzinsung 10 %; monatliche Zahlung von 487 DM, die Zins und Tilgungsanteile enthielt; vorzeitige Tilgung durch Lebensversicherung vorgesehen; Tilgungaussetzung. Eine Ausnahme besteht bei Realdarlehen, vgl. § 3 Abs.2 Nr. 2 VerbrKrG.

Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur dann von ihrem Kunden verlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt.

BGH-Urteil v. 04.04.2003 / Az 15 U 8/02

Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.

BGH-Urteil v. 20.05.2003 / Az XI ZR 248/02

  
           
    Erzeugt: 01.07.02. Letzte Änderung: 22.12.04.
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