Bei einem Verbraucherkredit, dessen (teilweise)
Tilgung durch eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag
erfolgen soll, ist der Gesamtbetrag aller zu erbringenden
Leistungen notwendig; für den Verbraucher macht es keinen
Unterschied, ob er die zur Tilgung erforderlichen Leistungen in
monatlichen Tilgungsraten an den Kreditgeber oder in Form von
monatlichen Beiträgen an einen Dritten aufbringt; bei
Verstoß Zinsherabsetzung auf 4 % p.a. gem. § 4 Abs.1 S.4
Nr.1 Buchst. b a.F., § 6 Abs.2 S.2 VerbrKrG, § 246 BGB, Anspruch
auf Neuberechnung gem. § 6 Abs.2 S.4 VerbrKrG und bis dahin
Leistungsverweigerungsrecht gem. § 273 BGB.
BGH-Urteil v. / Az (ZIP 02, 391)
Fall: Aufnahme eines Darlehens zur
Finanzierung eines Fondsanteils an geschlossenem Immobilienfonds;
jährliche Verzinsung 10 %; monatliche Zahlung von 487 DM, die
Zins und Tilgungsanteile enthielt; vorzeitige Tilgung durch
Lebensversicherung vorgesehen; Tilgungaussetzung. Eine Ausnahme
besteht bei Realdarlehen, vgl. § 3 Abs.2 Nr. 2 VerbrKrG.
Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme
der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann die Bank die verbleibende Differenz zum
Darlehensbetrag nur dann von ihrem Kunden verlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des
Darlehensvertrages ergibt.
BGH-Urteil v. 04.04.2003 / Az 15 U 8/02
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den
Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu
unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages,
sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.
BGH-Urteil v. 20.05.2003 / Az XI ZR 248/02
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