Darlehen und Grundstückskaufvertrag sind
grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte.
BGH Urt. v. 19.05.2000 / V ZR 322/98
Der XI. Senat des BGH nimmt auch bei
Untersicherung keinen Einwendungsdurchgriff i.S.v. § 9 VerbrKrG
an.
BGH Urt. v. 18.04.2000 / XI ZR 193/99
(Aufhebung einer sehr guten Entscheidung des OLG
Jena)
Die Grenze ist laut BGH offenbar nur bei
Umgehungsgeschäften in sehr krassen Fällen, denn: Wesentlich für
einen Realkredit ist die Zinshöhe und die sonstigen Bedingungen,
die Sicherung durch ein Grundpfandrecht. Nicht notwendig ist es,
dass der Kredit vollständig durch einen entsprechenden Wert des
Grundstücks gesichert wird (vorliegend Wert 104 TDM,
Darlehensvertrag 180 TDM) oder das bestimmte Beleihungsgrenzen
eingehalten werden. Die Untersicherung fällt in den Risikobereich
der Bank.
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