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Realdarlehen und VerbrKrG

Darlehen und Grundstückskaufvertrag sind grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte.

BGH Urt. v. 19.05.2000 / V ZR 322/98

Der XI. Senat des BGH nimmt auch bei Untersicherung keinen Einwendungsdurchgriff i.S.v. § 9 VerbrKrG an.

BGH Urt. v. 18.04.2000 / XI ZR 193/99

(Aufhebung einer sehr guten Entscheidung des OLG Jena)

Die Grenze ist laut BGH offenbar nur bei Umgehungsgeschäften in sehr krassen Fällen, denn: Wesentlich für einen Realkredit ist die Zinshöhe und die sonstigen Bedingungen, die Sicherung durch ein Grundpfandrecht. Nicht notwendig ist es, dass der Kredit vollständig durch einen entsprechenden Wert des Grundstücks gesichert wird (vorliegend Wert 104 TDM, Darlehensvertrag 180 TDM) oder das bestimmte Beleihungsgrenzen eingehalten werden. Die Untersicherung fällt in den Risikobereich der Bank.

  
           
    Erzeugt: 01.07.02. Letzte Änderung: 22.12.04.
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