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Anwendbarkeit des HWiG

Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen

BGH Urt. v. 15.07.2003 / Az XI ZR 162/00.

Aufgrund der Entscheidung des

EuGH Urt. v. 13.12.2001 / Az Rs C-481/99

und darauf aufbauend des

BGH Urt. v. 09.04.2002 / Az XI ZR 91/99

können Realdarlehensverträge nach dem HWiG widerrufen werden; eine zeitliche Beschränkung oder Verwirkung gibt es nicht: § 5 Abs. 2 HWiG ist danach richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Kreditverträge insoweit nicht zu den Geschäften gehören, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als dass das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz. Daher gilt für diese Verträge das Widerrufsrecht des HWiG und nicht das des VerbrKrG.

Personalkreditverträge

Mit der Entscheidung des II. Zivilsenat

BGH, Urt. v. 21.07.2003 / Az II ZR 387/02

ist ein Personalkreditvertrag grundsätzlich widerrufbar. Ebenfalls bejaht wurde in dem zu beurteilenden Fall das Vorliegen eines verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, der ein verbundenes Geschäft unwiderleglich vermutet, wenn sich das Kreditinstitut des Verkäufers bedient. Eine Mitwirkung der Fondsgesellschaft besteht demnach dann, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt. Die bisherige Rechtsprechung des XI. Senats hierzu wird auf Anfrage des II. Senats nicht mehr aufrecht erhalten. Danach erstreckt sich ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages bei Annahme eines verbundenen Geschäfts auch auf den Fondsbeitritt. Der Widerruf muss damit nicht mehr gegenüber der Fondsgesellschaft erklärt werden, es reicht lediglich die Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut.

Die Rückabwicklung erfolgt hinsichtlich des Darlehensvertrages ex tunc; hinsichtlich des Fondsbeitritts bleibt es nach dieser Entscheidung auf Grund der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft bei einer Rückabwicklung ex nunc. Die Rückabwicklung hat dabei nach Ansicht des BGH gemäß §§ 9 Abs. 2 S. 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG nach § 3 HWiG wie folgt auszusehen: Dem Anleger steht kein Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Einlagen an dem Fonds zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Erstellung eines A useinandersetzungsguthabens. Hinsichtlich des Auseinandersetzungsguthabens und dessen Auskehrung tritt das Kreditinstitut gegenüber dem Anleger in die Stellung des Fonds ein. Das Kreditinstitut hat die bisher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen an den Anleger zurückzuerstatten. Der Anleger seinerseits hat den Darlehensbetrag in voller Höhe nebst Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Auszahlung des Darlehens bis zum Widerruf des Geschäftes an das Kreditinstitut zu erstatten. Sofern das Guthaben aus der Auseinandersetzungsbilanz und die bisher geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge höher ausfallen als die Darlehenssumme und die Nutzungsentschädigung, hat das Kreditinstitut an den Anleger die Differenz auszuzahlen. Ist das Verhältnis andersherum, was regelmäßig in diesen Fällen der Fall sein wird, zahlt der Anleger die Differenz an das Kreditinstitut. In jedem Falle hat der Anleger dem Kreditinstitut die Ansprüche aus dem Auseinandersetzungsguthaben zu übertragen. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens obliegt dabei dem Kreditinstitut. Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung des II. Zivilsenats aus Verbrauchersicht im Hinblick auf die Anerkennung eines verbundenen Geschäfts mit der Folge von Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff als begrüßenswert. Diese Entscheidung hat jedoch zur Konsequenz, dass nun gerade die Schwarzen Schafe des sogenannten Grauen Kapitalmarkts belohnt werden. Je schlechter, je haltloser und je kostenträchtiger das Anlageprodukt konzipiert ist, desto geringer fällt das Auseinandersetzungsguthaben aus und desto höher ist die Forderung des mit dem Initiator verbundenen Kreditinstituts. Ob mit dieser Entscheidung der Widerruf des Beitrittsvertrages umgekehrt auch zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages führt, ist nicht auszuschließen, bleibt jedoch noch abzuwarten.

Sonderproblem: Widerruf nach § 312 BGB n.F. und eingeschalteter Treuhänder

Wird die Finanzierung der Fondsbeteiligung über einen eingeschalteten Treuhänder abgewickelt, kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärungen nach dem HWiG (§ 312 BGB n.F.) gem. § 166 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die situativen Umstände der Erklärung durch den Treuhänder (Vertreter) an. Damit scheidet in der Praxis ein Widerruf des Kreditvertrages in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des BGH

BGH Urt. v. 24.04.2001 / Az XI ZR 40/00

BGH Urt. v. 10.07.2001 / Az XI ZR 198/00

aus, obwohl bei vielen Fondsmodellen ein besonderes Näheverhältnis des bevollmächtigten Treuhänders zum finanzierenden Kreditinstitut als Vertragspartner besteht.

Weitere Rechtsprechung

Schließt der Vertreter den Darlehensvertrag ab, muss dieser in einer Haustürsituation sein; die Haustürsituation des Vertretenen reicht nicht aus; Der Einflussnahme des Vertragspartners oder eines Dritten ausgesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner verhandelt und die Vertragserklärung abgibt; der Darlehensgeber ist durch sein Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandsvertrags- und Vollmachtserklärung geschützt und hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der Darlehensnehmer sei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Treuhandvertrag und vom Treuhänder geschlossener Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fondsanteils bilden grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit.

OLG Stuttgart Urt. v. 30.10.2000 / Az 6 U 101/00

BGH Urt. v. 02.05.2000 / Az XI ZR 150/99

BGH Urt. v. 02.05.2000 / Az XI ZR 243/99


Fall: In der Wohnung wurde ein "Zeichnungsschein" mit Angebot des Abschlusses eines Treuhandvertrags sowie ein Auftrag, den Beitritt zum Fonds zu erklären und die Vollmacht für ein Finanzierungsdarlehen erteilt. Die Vollmacht wurde notariell bestätigt.


Fall: Aufgrund eines in der Wohnung geführten Gesprächs wurde der Beitritt zu einer Grundstücksgesellschaft (Fonds Nr. 14) unterschrieben. Zur Finanzierung wurde ein Darlehensvertrag unterschrieben, der als Zweck den Erwerb der Fondsanteile bezeichnete. Dieser wurde später nach dem HWiG widerrufen (kein Realdarlehen) und wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Darlehen wurde unter Vorbehalt zurückgezahlt. Zins und Tilgungsleistungen werden zurückgefordert. Der XI. Senat hat die sich gegen die Klageabweisung richtende Revison zurückgewiesen.

BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98

ebenso BGH Urt. v. 27.6.2000 / Az XI ZR 210/99.

Der II. Senat des BGH lässt das HWiG unmittelbar gegen eine Publikumsgesellschaft zu; es entsteht ein Rückgewähranspruch; wenn die Gesellschaft wirtschaftlich gesund ist und mit den anvertrauten Geldern bestimmungsgemäß umgegangen wurde, besteht bei der Rückgewähr keine Schädigung der anderen Gesellschafter.

BGH Urt. v. 02.07.2001 / Az II ZR 304/00

Das OLG Frankfurt macht grundsätzliche Ausführungen zum Widerrufsrecht nach HWiG; Zurechnung des Vermittlerhandelns in Haustürsituation; es besteht danach keine Verwirkung bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung, da aufgrund dessen kein schutzwürdiges Vertrauen der Bank entstehen kann (Die Revision wurde vom BGH nicht angenommen).

LG Köln, Urt. v. 08.03.2002 / Az 32 S 66/01

Das

OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2002 / Az 11 U 10/01

hält grundsätzlich das Haustürgeschäft für widerrufbar, wenn der Verbraucher auf Initiative eines Anlagevermittlers zu Hause aufgesucht wird. Der in dieser Situation vereinbarte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein Haustürgeschäft sein. Das gilt selbst dann, wenn der Beitritt zum Fonds später noch notariell beurkundet wurde. Das Geschäft verliert durch den Termin beim Notar nicht seinen Überraschungseffekt. Ansonsten würde der Verbraucherschutz des HaustürWG ausgehebelt.

  
           
    Erzeugt: 01.07.02. Letzte Änderung: 22.12.04.
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