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Hinweis- und Aufklärungspflichten

Ausnahmefallgruppen über Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c. bzw. § 311 II i.V.m. § 280 BGB n.F.)

Die Rechtsprechung hat über die Jahre jedoch verschiedene Ausnahmegruppen geschaffen, bei denen der Kreditgeber bzw. dessen Vermittler ausnahmsweise doch Aufklärungs- und Hinweispflichten über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung hat. Im Folgenden werden diese Fallgruppen beschrieben:

  1. Konkreter Wissenvorsprung der Bank über besondere Risiken

    Ausnahmsweise bestehen Aufklärungspflichten der Bank, wenn diese in Bezug auf besondere Risiken des zu finanzierenden Vorhabens konkrete Kenntnisse hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind und sie diesen "Wissensvorsprung" auch erkennen kann.

    Siehe grundsätzlich dazu:

    BGH Urt. v. 18.04.2000 / Az XI ZR 193/99
    BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98
    BGH Urt. v. 27.06.2000 / Az XI ZR 174/99
    BGH Urt. v. 02.12.2003 / Az XI ZR 53/02
    LG Dortmund Urt. v. 26.08.2004 / Az 2 O 135/03

    Die Bank, die einen Kunden bei der Kapitalanlage berät, darf ihm bei der Erörterung des Erwerbs einer Eigentumswohnung nicht vorenthalten, dass der zu erwartende Mietzins bis zu 24 % unter einer Modellrechnung liegen kann

    OLG Karlsruhe Urt. v. 29.11.2001 / Az 19 U 86/01

  2. Schaffung bzw. Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, der über allgemeine wirtschaftliche Risiken hinausgeht

    Die Bank trifft eine Aufklärungspflicht, wenn diese einen besonderen Gefährundungstatbestand für den Kunden schafft oder begünstigt, der über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht.

    BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98

  3. Nach außen sichtbare Überschreitung der Kreditgeberrolle durch Übernahme von Funktionen des Verkäufers

    Die Bank trifft auch Aufklärungspflichten, wenn der Darlehensgeber im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projekts erkennbar Funktionen des Veräußerers übernimmt.

    BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98:

    Die finanzierende Bank hat jedoch nur ausnahmsweise Aufklärungspflichten, wenn sie arbeitsteilig in das Vertriebssystem des Veräußerers von Eigentumswohnungen eingebunden ist, sie sich also nicht auf eine neutrale Finanzierungsrolle beschränkt, sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammenwirkt.

    OLG Frankfurt Urt. v. 23.08.2001 / Az 16 U 190/00

  4. Schwerwiegender Interessenkonflikt

    Der Kreditgeber verwickelt sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkollisionen.

    BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98

  5. Schmiergeldprovision für Vertreter des Darlehensnehmers

    Schmiergeldprovision für Vertreter des Darlehensnehmers Hat die Bank mit einem Vermögensverwalter des Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an den Provisionen und Depotgebühren beschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden zu offenbaren.

    BGH Urt. v. 19.12.2000 / Az XI ZR 349/99;
    BGH Urt. v. 16.01.2001 / Az XI ZR 113/00

  6. Emissionsprospekt bei Fonds

    Die den Beitritt zu einem geschlossenem Immobilienfonds finanzierende Bank ist verpflichtet, dem Anleger vor Beitritt zum Immobilienfonds den Emissionsprospekt zu überlassen. Die Beweislast für die Übergabe des Emissionsprospekts trägt die Bank

    OLG Hamm Urt. v. 26.03.2003 / Az 8 U 170/02

    Die Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage umfasst auch Angaben hinsichtlich des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie

    BGH Urt. v. 07.07.2003 / Az II ZR 18/01

  
           
    Erzeugt: 01.07.02. Letzte Änderung: 22.12.04.
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