Die Rechtsprechung hat über die Jahre jedoch
verschiedene Ausnahmegruppen geschaffen, bei denen der Kreditgeber
bzw. dessen Vermittler ausnahmsweise doch Aufklärungs- und
Hinweispflichten über die Risiken einer beabsichtigten
Darlehensverwendung hat. Im Folgenden werden diese Fallgruppen
beschrieben:
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Konkreter Wissenvorsprung der Bank über
besondere Risiken
Ausnahmsweise bestehen Aufklärungspflichten der
Bank, wenn diese in Bezug auf besondere Risiken des zu
finanzierenden Vorhabens konkrete Kenntnisse hat, die ihrem Kunden
nicht ohne weiteres zugänglich sind und sie diesen
"Wissensvorsprung" auch erkennen kann.
Siehe grundsätzlich dazu:
BGH Urt. v. 18.04.2000 / Az XI ZR 193/99
BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98
BGH Urt. v. 27.06.2000 / Az XI ZR 174/99
BGH Urt. v. 02.12.2003 / Az XI ZR 53/02
LG Dortmund Urt. v. 26.08.2004 / Az 2 O 135/03
Die Bank, die einen Kunden bei der Kapitalanlage berät, darf ihm bei der Erörterung des
Erwerbs einer Eigentumswohnung nicht vorenthalten, dass der zu erwartende Mietzins bis zu 24
% unter einer Modellrechnung liegen kann
OLG Karlsruhe Urt. v. 29.11.2001 / Az 19 U 86/01
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Schaffung bzw. Begünstigung eines besonderen
Gefährdungstatbestandes, der über allgemeine wirtschaftliche
Risiken hinausgeht
Die Bank trifft eine Aufklärungspflicht, wenn diese
einen besonderen Gefährundungstatbestand für den Kunden schafft oder
begünstigt, der über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
hinausgeht.
BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98
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Nach außen sichtbare Überschreitung der
Kreditgeberrolle durch Übernahme von Funktionen des Verkäufers
Die Bank trifft auch Aufklärungspflichten, wenn der
Darlehensgeber im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem
Vertrieb des finanzierten Projekts erkennbar Funktionen des Veräußerers
übernimmt.
BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98:
Die finanzierende Bank hat jedoch nur
ausnahmsweise Aufklärungspflichten, wenn sie arbeitsteilig in das
Vertriebssystem des Veräußerers von Eigentumswohnungen eingebunden ist,
sie sich also nicht auf eine neutrale Finanzierungsrolle beschränkt,
sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten
zusammenwirkt.
OLG Frankfurt Urt. v. 23.08.2001 / Az 16 U 190/00
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Schwerwiegender Interessenkonflikt
Der Kreditgeber verwickelt sich im Zusammenhang mit der
Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkollisionen.
BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98
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Schmiergeldprovision für Vertreter des
Darlehensnehmers
Schmiergeldprovision für Vertreter des Darlehensnehmers
Hat die Bank mit einem Vermögensverwalter des Kunden eine Vereinbarung
über die Beteiligung des Verwalters an den Provisionen und Depotgebühren
beschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden zu
offenbaren.
BGH Urt. v. 19.12.2000 / Az XI ZR 349/99;
BGH Urt. v. 16.01.2001 / Az XI ZR 113/00
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Emissionsprospekt bei Fonds
Die den Beitritt zu einem geschlossenem
Immobilienfonds finanzierende Bank ist verpflichtet, dem Anleger vor
Beitritt zum Immobilienfonds den Emissionsprospekt zu überlassen. Die
Beweislast für die Übergabe des Emissionsprospekts trägt die Bank
OLG Hamm Urt. v. 26.03.2003 / Az 8 U 170/02
Die Verpflichtung eines
Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger eines Fonds
über alle wesentlichen Umstände der Anlage umfasst auch Angaben
hinsichtlich des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie
BGH Urt. v. 07.07.2003 / Az II ZR 18/01