Die den Beitritt zu einem geschlossenem Immobilienfonds finanzierende Bank ist verpflichtet, dem
Anleger vor Beitritt zum Immobilienfonds den Emissionsprospekt zu überlassen. Die Beweislast für die Übergabe des
Emissionsprospekts trägt die Bank.
OLG Hamm Urt. v. 26.03.2003 / Az 8 U
170/02
Ausnahme: Beide Geschäfte bilden eine wirtschaftliche Einheit.
Grundsätzliches Urteil dazu ist:
BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR
322/98
Danach kann der Käufer und Darlehensnehmer beim finanzierten Kauf dem Darlehensgeber trotz
rechtlicher Selbständigkeit des Darlehensvertrages nach Treu und Glauben, § 242 BGB, Einwendungen aus dem
Kaufvertrag entgegensetzen, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten
Kaufes anderenfalls nicht angemessen verteilt würden.
Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn beide Vereinbarungen über ein Mittel-Zweck-Verhältnis
hinaus derart miteinander verbunden sind, dass kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder
Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhält.
Bei Realkrediten kann hiervon im Gegensatz zu Abzahlungsgeschäften nur unter besonderen
Voraussetzungen ausgegangen werden.
Die innere Verknüpfung liegt nicht schon darin, dass dem Verkäufer ein zweckgebundenes Darlehen gewährt worden
ist, denn beim Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige Laie, dass Kreditgeber und Grundstücksveräußerer in
der Regel verschiedene Personen sind.
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Deshalb kommt eine wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich
der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (etwa Werbung und
Vertrieb, rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und einem Umfang
wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben
verstößt.
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