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Darlehen

Regel: Die Bank kann bei Bauherren- und Erwerbermodellen regelmäßig davon ausgehen, dass der Kunde selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt oder dass er sich der Kenntnis von Fachleuten bedient hat.

BGH Urt. v. 29.09.2004 / Az II ZR 320/03
BGH Urt. v. 14.09.2004 / Az XI ZR 12/04
BGH Urt. v. 14.09.2004 / Az XI ZR 10/04
BGH Urt. v. 14.09.2004 / Az XI ZR 330/03
BGH Urt. v. 08.06.2004 / Az XI ZR 167/02
BGH Urt. v. 08.09.2004 / Az V ZR 260/03
BGH Urt. v. 02.07.2004 / Az V ZR 213/03
BGH Urt. v. 15.04.2004 / Az VII ZR 130/03
BGH Urt. v. 18.04.2000 / Az XI ZR 193/99

Die Bank trifft grundsätzlich keine Aufklärungs-, Warn- oder Beratungspflicht.

BGH Urt. v. 11.02.1999 / Az IX ZR 352/97
BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98
BGH Urt. v. 27.06.2000 / Az XI ZR 174/99
BGH Urt. v. 27.06.1999 / Az XI ZR 210/99

Auch die geschäftliche Unerfahrenheit bei Immobilienanlagen begründet an sich keine Aufklärungspflicht der Bank

OLG Stuttgart Urt. v. 12.01.2000 / Az 9 U 155/99
OLG Köln Urt. v. 20.06.2000 / Az 22 U 215/99
OLG München Urt. v. 04.09.2000 / Az 17 U 2317/00
OLG Stuttgart Urt. v. 08.01.2000 / Az 6 U 57/00

Die den Beitritt zu einem geschlossenem Immobilienfonds finanzierende Bank ist verpflichtet, dem Anleger vor Beitritt zum Immobilienfonds den Emissionsprospekt zu überlassen. Die Beweislast für die Übergabe des Emissionsprospekts trägt die Bank.

OLG Hamm Urt. v. 26.03.2003 / Az 8 U 170/02

Ausnahme: Beide Geschäfte bilden eine wirtschaftliche Einheit.

Grundsätzliches Urteil dazu ist:

BGH Urt. v. 19.05.2000 / Az V ZR 322/98

Danach kann der Käufer und Darlehensnehmer beim finanzierten Kauf dem Darlehensgeber trotz rechtlicher Selbständigkeit des Darlehensvertrages nach Treu und Glauben, § 242 BGB, Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten Kaufes anderenfalls nicht angemessen verteilt würden.

Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn beide Vereinbarungen über ein Mittel-Zweck-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhält.

Bei Realkrediten kann hiervon im Gegensatz zu Abzahlungsgeschäften nur unter besonderen Voraussetzungen ausgegangen werden.

Die innere Verknüpfung liegt nicht schon darin, dass dem Verkäufer ein zweckgebundenes Darlehen gewährt worden ist, denn beim Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige Laie, dass Kreditgeber und Grundstücksveräußerer in der Regel verschiedene Personen sind.

Deshalb kommt eine wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (etwa Werbung und Vertrieb, rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstößt.

Personalkredit

In der Regel werden Fondsbeteiligungen nicht mit einem grundpfandrechtlich abgesicherten Realkredit, sondern üblicherweise mit einem Personalkreditvertrag finanziert. Mit der Entscheidung des II. Senats des

BGH Urt. v. 21.07.2003 / Az II ZR 387/02

ist zumindest für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der (personal-)kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds als ein Verbundgeschäft zu qualifizieren ist, geklärt. Ein verbundenes Geschäft war bisher nur "aufgrund besonderer Umstände" bejaht worden,

BGH Urt. v. 17.09.1996 / Az XI ZR 197/95.

Der II. Zivilsenat bejaht ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG, wenn der Anlagevermittler zugleich auch die Darlehensanträge dem Anleger überlässt. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, der ein verbundenes Geschäft unwiderleglich vermutet, wenn sich das Kreditinstitut des Verkäufers bedient. Eine Mitwirkung der Fondsgesellschaft besteht demnach dann, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt. Die bisherige Rechtsprechung des XI. Senats hierzu wird auf Anfrage des II. Senats für Personalkredite nicht mehr aufrecht erhalten.

  
           
    Erzeugt: 01.07.02. Letzte Änderung: 22.12.04.
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